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Wie wird bei der Zahnzusatzversicherung erstattet?



(PR-inside.com 22.09.2009 20:09:03) - Bei der Zahnzusatzversicherung gibt es Unterschiede in der Erstattung. Manchmal werden nur geringe Zuschüsse zur Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. Ein Überblick über die verschiedenen Gesellschaften durch einen Makler kann helfen, die passende Versicherung zu finden.

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Die Frage, die sich vielen Versicherungsnehmern beim Abschluss einer Zahnzusatzversicherung stellen, ist: Wie wird die Erstattung berechnet und auf welche Leistungen habe ich Anspruch? Zur der Erstattung wird in den Bedingungen der Versicherungen oftmals eine prozentuale Höchstgrenze genannt, aber auch bis zu welcher Höhe der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) erstattet wird. Eine Zahnzusatzversicherung erstattet beim Zahnersatz 80 Prozent des Rechnungsbetrages
bis zum 3,5-fachen Satz der GOZ. Das bedeutet, dass sich diese Erstattung nur auf den Betrag erstreckt, der den 3,5-fachen Satz nicht übersteigt. Rechnet der Zahnarzt höher ab, so ist der über den 3,5-fachen Satz hinausgehende Teil aus eigener Tasche zu zahlen. Informationen zur Zahnzusatzversicherung finden Sie hier: www.vergleichen-und-sparen.de/zahnzusatzversicherung.html Ein weiterer Unterschied besteht im Betrag, der prozentual erstattet wird. Hier gibt es im Regelfall drei Varianten: Die Zahnzusatzversicherung leistet bei Zahnersatz 80 Prozent der anfallenden Rechnungskosten nach Vorleistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Das bedeutet, dass der Festkostenzuschuss der GKV von der privaten Zahnzusatzversicherung auf 80 Prozent aufgestockt wird. Dem Versicherungsnehmer verbleibt somit ein Eigenanteil von 20 Prozent der Gesamtkosten. Andere Zahnzusatzversicherungen leisten prozentual zur Vorleistung der GKV, z. B. 35 Prozent auf den Festkostenzuschuss. Dieses bedeutet für den Versicherungsnehmer, dass der Festkostenzuschuss um 35 Prozent durch die Zahnzusatzversicherung erhöht wird. Oftmals muss der Versicherungsnehmer bei dieser Variante einen höheren Anteil selber tragen. Andere Versicherungen zahlen prozentuale Festzuschüsse zur Zahnarztrechnung. Erstattet werden z. B. durch eine Zahnzusatzversicherung insgesamt 40 Prozent der Zahnarztrechnung. Dabei darf der gesamte Erstattungsbetrag einschließlich der GKV-Leistung 80 Prozent nicht übersteigen. Auf den ersten Blick mag die Erstattung in ausreichender Höhe sein, aber der mittlerweile geringe Festkostenzuschuss und die Erstattung der Zahnzusatzversicherung bewirken dennoch einen hohen zu zahlenden Eigenanteil. Das Bonusheft wird von manchen Zahnzusatzversicherungen weiterhin honoriert. Der Kunde kann so die Regelerstattung noch um einige Prozentpunkte aufstocken. In manchen Fällen muss dann bei Zahnersatz nichts mehr dazu gezahlt werden. Auch bei privatärztlichen Rechnungsanteilen wird bei einer guten Zahnzusatzversicherung das Bonusheft honoriert. Höherwertige Materialien, Inlays oder Implantate werden mit dem Bonusheft teilweise bis zu 90 Prozent abgedeckt. Sollte für die durchgeführte Behandlung beim Zahnarzt kein Festkostenzuschuss der GKV gewährt werden, können die Zahnzusatzversicherungen die Leistungen teilweise einschränken. Es können prozentuale Kürzungen vorgenommen werden. Bildquelle: Claudia Hautumm, www.pixelio.de

Presse-Information:
IAK GmbH

Horster Str. 26-28 46236 Bottrop

Kontakt-Person:
Manfred Weiblen

Telefon: (02041) 77 44 7 - 46
E-Mail: e-Mail

Web: www.vergleichen-und-sparen.de


Erklärung: Der Autor versichert, dass die veröffentlichten Inhalte in dieser Pressemitteilung der Wahrheit entsprechen und dem gesetzlichen Urheberrechte unterliegen.
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