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Wirtschaft & Industrie

VIP Medienfonds: Ombudsmann entscheidet gegen Commerzbank


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(PR-inside.com 10.11.2009 13:31:04)

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London, November , 10, 2009
10.11.2009 - Der Ombudsmann der privaten Banken hat in einem
Schlichtungsverfahren (Az: K 1057/08) einem Mandanten der Kanzlei Dr.
Steinhübel & von Buttlar, Stuttgart, Recht gegeben. Der Anleger hatte
sich zuvor über die mangelhafte Beratung der Commerzbank im
Zusammenhang mit dem Verkauf einer Kommanditbeteiligung an dem VIP
Medienfonds 4 im Jahr 2004 beschwert.

Volle Rückabwicklung einschließlich Zinsen
In seinem Schlichtungsspruch vom 24.10.2009 hat der Ombudsmann
festgestellt, dass die Bank an den Kunden € 59.500 nebst 4 %
Jahreszinsen für das eingesetzte Eigenkapital zu zahlen hat. Ferner
hat die Commerzbank dem Kunden die vom Finanzamt erhobenen
Säumniszuschläge zu erstatten, die infolge des geänderten
Steuerbescheides angefallen waren. Und schließlich muss die Bank den
Kunden von seinen Verbindlichkeiten aus der obligatorischen
Anteilsfinanzierung bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank
freistellen. Im Gegenzug muss der Kunde den Fondsanteil an die
Commerzbank übertragen.

Provisionen verschwiegen
Die Bank hatte dem Kunden unstreitig nicht offengelegt, dass sie für
den Verkauf der Fondsbeteiligung von der Fondsgesellschaft eine
Provision von mehr als 8 Prozent erhält. Hierzu war sie nach
Auffassung des Ombudsmannes aber verpflichtet gewesen. Die
Rechtsfolge dieses Pflichtverstoßes besteht darin, dass die Bank den
Kunden so zu stellen hat, wie er stünde, wenn er sich nicht an dem
Fonds beteiligt hätte.

Ombudsmann folgt der BGH-Rechtsprechung
Mit seiner Begründung folgt der Ombudsmann der privaten Banken der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verpflichtung eines
Anlageberaters, dem Kunden diejenigen Rückvergütungen offenzulegen,
die ihm der Anbieter einer Kapitalanlage für den Verkauf des Produkts
versprochen hat. Rechtsanwalt Wolf v. Buttlar, der den Anleger in dem
Schlichtungsverfahren vertreten hat, begrüßt diese Entscheidung: "Es
hat zuletzt vereinzelt Gerichte gegeben, die versucht haben, die
Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema aufzuweichen. Deshalb freuen
wir uns über diesen in seiner Begründung klaren und eindeutigen
Schlichtungsspruch. Da der Ombudsmann früher Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof war, hat der Schlichtungsspruch auch ein besonderes
Gewicht."

Konsequenz für andere Fälle
Der Schlichtungsspruch vom 24.10.2009 hat eine über den Einzelfall
hinaus gehende Bedeutung, weil die Begründung auf zigtausend Fälle
zutrifft. Von 1999 bis 2005 haben viele Banken Medienfonds an ihre
Kunden verkauft, ohne die vom Anbieter versprochenen Rückvergütungen
offenzulegen. Diese Fonds führen aktuell zu zahlreichen
Kundenbeschwerden, weil die Steuervorteile aberkannt werden und weil
die prognostizierten Ausschüttungen ausbleiben.
Das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann bietet Kunden die
Möglichkeit, bei Beschwerden ein vernünftiges außergerichtliches
Ergebnis mit ihrer Bank zu erzielen. Die Vorteile bestehen darin,
dass das Verfahren kostengünstig ist und die Verjährung hemmt.
Nachteilig ist die fehlende Bindungswirkung des Schlichtungsspruchs
bei Streitwerten über € 5.000.


Kontakt:
Rechtsanwälte Dr. Steinhübel & von Buttlar
Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart
Tel.: 0711 / 32 75 61-0, Telefax: 0711 / 32 75 61-60
www.kapitalmarktrecht.de, e-mail: kanzlei@kapitalmarktrecht.de
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Wolf v. Buttlar


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solely responsible for the content of this announcement.



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