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Politik

Finanzgericht Saar sieht Gleichheitsgrundsatz verletzt

Regelung zur Pendlerpauschale verfassungswidrig?


Regelung zur Pendlerpauschale verfassungswidrig?
Regelung zur Pendlerpauschale verfassungswidrig? ©ddp

(PR-inside.com 27.03.2007 12:18:59) - Die Neuregelung der Pendlerpauschale ist nach Auffassung des
Finanzgerichts des Saarlandes verfassungswidrig. Die Neuregelung
verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3
des Grundgesetzes, urteilten die Saarbrücker Finanzrichter in einem
am Dienstag veröffentlichten Beschluss.

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Saarbrücken (ddp). Die Neuregelung der Pendlerpauschale ist nach Auffassung des Finanzgerichts des Saarlandes verfassungswidrig. Die Neuregelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes, urteilten die Saarbrücker Finanzrichter in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Mit der Streichung des unbeschränkten Werbungskostenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verstoße der Gesetzgeber sowohl gegen das objektive als auch gegen das subjektive Nettoprinzip, heißt es
in der Begründung. Darüber hinaus sehen die Finanzrichter auch eine Verletzung des grundgesetzlich garantierten Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG). Denn in Fällen, in denen beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, werde die Wahl des Wohnorts nicht allein durch private Erwägungen beeinflusst, argumentieren sie in ihrer Begründung. Das saarländische Finanzgericht ist das zweite Landesfinanzgericht, das die Neuregelung der Pendlerpauschale als grundgesetzwidrig ansieht. Das niedersächsische Finanzgericht hatte eine ähnliche Entscheidung bereits Ende Februar getroffen und den Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auch die Saarbrücker Richter legen ihren Fall nun Karlsruhe zur Entscheidung vor. Vom Grundsatz her entfällt seit Jahresbeginn die Pendlerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Zur «Vermeidung von Härten für Fernpendler» wird die Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent aber ab dem 21. Kilometer «wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben» berücksichtigt, obwohl es diese für Pendler eigentlich nicht mehr gibt. (Beschluss vom 22. März - Az.: Gz. 2 K 2442/06) (ddp)

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