Ab 01.01.2010 gelten neue Reisekostenpauschalen für Auslandsreisen im deutschen Steuerrecht
Steuerpauschalen für Verpflegemehraufwand und Übernachtungskosten ändern sich für über 40 Regionen
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04.01.2010 20:01:32 - Ab 2010 gelten für die Berücksichtigung als Betriebskosten bzw. Werbungskosten im deutschen Steuerrecht neue, zum Teil erhöhte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungen im Ausland. Die vom Bundesfinanzministerium vor zwei Wochen veröffentlichte neue Liste der Reisekostenpauschalbeträge für 2010 ersetzt die für 2009 bekanntgemachten Regelungen und enthält Änderungen in 40 Ländern bzw. Regionen.
Während von 2004 bis Ende 2008 die selben Pauschalhöchstbeträge für die Auslandsreisekosten galten, hat das BMF bereits vor einem Jahr eine neue Liste veröffentlicht, die nun erneut in vielen Bereichen abgeändert wurde.
Für Reisekosten gelten je nach Staat unterschiedlich festgelegte Sätze
Die Liste der Reisekostenpauschalbeträge, die ab 2010 von den Finanzämtern als Werbungs- bzw. Betriebskosten anerkannt werden, enthält insgesamt in 40 von insgesamt über 200 aufgeführten Ländern bzw. Regionen - teils sogar mehrere - Änderungen im Vergleich zur bisherigen Liste 2009.
Zum einen sind Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwand ab 8, 14 und 24 Stunden pro Kalendertag des Aufenthalts im Ausland und zum anderen Übernachtungspauschalen aufgelistet.
Die Tagespauschalen für Verpflegungsmehraufwand (24 Stunden) variieren je nach Länder bzw. Regionen von 18 Euro in Gambia, Lettland und der Republik Molda bis zu 72 Euro in Norwegen, während die Spanne der Pauschalbeträge für Übernachtungskosten von 36 Euro in Tonga bis 190 Euro in Angola reicht.
Übernachtungspauschalen gelten nur für Aufenthalt von Arbeitnehmern im Ausland
Die in der Liste festgelegten Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Abs. 3 und R 9.11 Abs. 10 Satz 7 Nr. 3 LStR), für den Werbungskostenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Abs. 2 und 9.11 Abs. 8 LStR), die entsprechend mit Belegen dokumentiert werden müssen.
Detailregelungen vom BMF festgelegt
Wie in besonderen Situation, z.B. Aufenthalt in verschiedenen Staaten an einem Kalendertag oder für den Fall, dass für das jeweilige Land oder die Region kein Pauschalsatz festgelegt ist, zu verfahren ist, hat das Bundesfinanzministerium in einem gesonderten Schreiben näher erläutert.
Hinweise für die Praxis:
Für die Abrechnung von beruflich oder betrieblich veranlasster Auswärtstätigkeit im Ausland empfiehlt sich eine genaue Auslandsreisekosten-Abrechnung mit entsprechenden Nachweisen bzw. Belegen zu fertigen, welche die Auslandsaufenthaltsdauer bestätigen, sofern möglich. Unternehmer müssen zudem die konkreten Übernachtungskosten mittels Rechnungen belegen.(www.infocenter-personal.de/show_product.php?products_id=328)
Topaktuelle Information des Expertenportals Arbeit-EU.info - www.arbeit-eu.info.
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>>> Die aktuellen Reisekostenpauschalen Ausland 2010 mit Zusatzinformationen sind zum Herunterladen verfügbar unter: www.infocenter-personal.de/show_product.php?products_id=367
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