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Gesundheit & Medizin
Eine außerordentliche Kündigung der Gesellschafter ist nicht
zulässig - der Kapitalerhalt der Imperial ist damit gesichert
Oberlandesgericht Linz gibt Imperial recht © OTS (PR-inside.com 06.02.2012 13:05:03) - Der VKI hatte sich die Ansprüche einer Gesellschafterin aus ihrer Beteiligung abtreten lassen und die Imperial Kapitalbeteiligungsgesellschaft m.b.H. & Co. KG (Imperial) auf außerordentliche Kündigung und sofortige Auszahlung der Anteilswerte geklagt.
Das Oberlandesgericht als Berufungsgericht entschied, dass die außerordentliche Kündigung der Gesellschafterin bereits verfristet ist. Es gelten daher die Bedingungen des Gesellschaftsvertrages. Die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof ist nicht zulässig.
Begründung: Die 2008 erfolgte oberstgerichtliche Entscheidung zum Kapitalerhalt bei einer GmbH & Co. KG (2 Ob 225/07 p) erlaubt keine vom Jahresergebnis unabhängige Auszahlung von Vorweggewinnen, wie sie von Imperial seit 35 Jahren in
Form einer jährlichen 6%-igen Ausschüttung an die Gesellschafter vorgenommen wurde. Der VKI qualifizierte die Umsetzung dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes durch Imperial als außerordentlichen Kündigungsgrund, welcher die Gesellschafterin zum sofortigen Abzug ihres Kapitals berechtigen würde.
Das Erstgericht gab dem VKI recht. Die vom VKI vorgebrachten Argumente zur Irreführung wurden verneint. Argumentiert wurde dabei vom VKI, dass Immobilien im Ausland nicht direkt, sondern in Tochtergesellschaften gehalten werden. Das Gericht stellte dazu fest, dass die Geschäftstätigkeiten im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich festgelegt sind und der Gesellschafterin nicht verschwiegen wurden.
Der VKI brachte zu dieser Thematik für zwei weitere Gesellschafter eine zweite Klage ein. Diese wurde vom Gericht kostenpflichtig abgewiesen und ist noch nicht rechtskräftig. Dabei entschied das Erstgericht wie das Oberlandesgericht, mit dem Ergebnis, dass die außerordentliche Kündigung nicht möglich ist, weil verfristet. Sie wird als ordentliche Kündigung gewertet.
Die Imperial verfügt weitgehend über gute Immobilienobjekte, die direkt oder über Tochtergesellschaften gehalten werden. Bei Objekten wie Hotels oder Bürohäusern empfiehlt es sich aus wirtschaftlichen Gründen, diese in eigenen Objektgesellschaften zu halten, insbesondere wenn sie im Ausland zu bewirtschaften sind. Viele Objekte haben stille Reserven und das Unternehmen ist bemüht, die stillen Reserven zu realisieren, was jedoch Ausdauer und gutes Market-Timing erfordert.
Die Wirtschafts- und Finanzkrise ab 2008 hat wertmindernde Auswirkungen auf die Imperial, die auch in Ungarn, den neuen Bundesländern Deutschlands und Italien tätig ist. In Ungarn ist es derzeit nicht möglich Immobilienprojekte ohne Wertverlust zu realisieren, da keine Nachfrage herrscht und Euro-Finanzierungen schwer erhältlich sind.
Dr. Ettehadieh: "Ich bin froh, dass beide Gerichte zum Wohle aller Imperial-Gesellschafter entschieden haben und der Kapitalerhalt der Gesellschaft somit gesichert ist."
Rückfragehinweis:
IMPERIAL Finanzgruppe
Dr. Faramarz Ettehadieh
Hafferlstraße 7, A-4020 Linz
Tel.: +43 (0) 732 7660 264
Fax.: +43 (0) 732 77 65 07
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OTS0135 2012-02-06/12:56
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