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Verfassungsschutz wurden Befugnisse zur Bekämpfung Organisierter Kriminalität entzogen

Gestutzte Waffen


Gestutzte Waffen
Gestutzte Waffen ©ddp

(PR-inside.com 14.05.2007 15:32:36) - Mit dieser Gesetzesnovelle hatte sich noch Sachsens Regierung
unter Kurt Biedenkopf (CDU) Anfang April 2002 hohe Ziele gesteckt.

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Dresden (ddp-lsc). Mit dieser Gesetzesnovelle hatte sich noch Sachsens Regierung unter Kurt Biedenkopf (CDU) Anfang April 2002 hohe Ziele gesteckt. Um der Organisierten Kriminalität, die sich in Deutschland und der EU inzwischen auf hohem Niveau etabliert habe, «wirksam begegnen zu können», müssten fortan «auch die Fähigkeiten
und Möglichkeiten des Verfassungsschutzes zur Früherkennung von Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität genutzt werden», begründete das Kabinett damals seine Initiative. Und weiter hieß es in der Vorlage für den Landtag: «Bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität gibt es Lücken, die der Verfassungsschutz schließen kann.» Die entsprechenden Änderungen am Verfassungsschutzgesetz wurden schließlich im Juni 2003 vom Landtag mit Unionsmehrheit verabschiedet. Die damalige Opposition von PDS und SPD lehnte die Kompetenzerweiterung vor allem wegen rechtlicher Bedenken ab. «Der Organisierten Kriminalität geht es in der Regel um wirtschaftliche Interessen. Sie verfolgt für gewöhnlich nicht das Ziel, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik zu überwinden», argumentierte etwa der Parlamentarische Geschäftsführer der PDS-Fraktion, André Hahn. Bei ihrer Kritik konnte sich die PDS schließlich auch auf Expertisen des als unabhängig geltenden Juristischen Dienstes des Parlaments stützen. 2004 reichte die PDS-Fraktion gemeinsam mit der zur FDP übergetretenen Abgeordneten Margit Werner Normenkontrollklage vor dem Verfassungsgerichtshof ein - und hatte Erfolg: Die Richter entschieden am 17. Juni 2005, dass der Verfassungsschutz nicht zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung - die klassischen Aufgaben von Polizei und Staatsanwaltschaft - tätig werden und die Organisierte Kriminalität nur dann bekämpfen darf, wenn dies zugleich dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung dient. Sie monierten zugleich, dass die Verfassungsschützer mit dem Gesetz befugt waren, Daten an Polizei und Strafverfolger weiterzuleiten, die diese selbst gar nicht per Abhörmaßnahmen erheben dürfen, weil dafür ein Verdacht auf Straftaten mit einer Höchststrafe von mehr als fünf Jahren vorliegen muss. Für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2006 ordneten die Richter die Fortgeltung der verfassungswidrigen Vorschriften «mit entsprechenden Modifizierungen» an - womit die Verfassungsschützer faktisch mit der Verkündung des Urteils am 21. Juli 2005 zur Einhaltung der vom Gericht auferlegten Grenzen verpflichtet waren. Bis Ende Mai 2006 beobachteten sie jedoch die OK weiter - was Sachsens Datenschützer Andreas Schurig im Oktober 2006 zum Vorwurf des Verfassungsbruchs veranlasste. Ein vergleichbarer Fall, dass der Verfassungsschutz ein Gerichtsurteil «falsch - nämlich interessengeleitet - interpretiert» habe, sei ihm bundesweit nicht bekannt. Die Linksfraktion.PDS sprach damals von «Regierungskriminalität». Nach Schurigs Beanstandung schaltete Innenminister Albrecht Buttolo (CDU) die für die Überwachung des Nachrichtendienstes zuständige Parlamentarische Kontrollkommission des Landtags ein. Sie befasst sich am Dienstag in einer Sondersitzung mit der Frage, ob illegal vom Verfassungsschutz gesammeltes Material der Staatsanwaltschaft weitergegeben werden darf oder vernichtet werden muss. (ddp)

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