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Maßgeblich für eine Verurteilung sind aber die Umstände des Einzelfalls Drängeln auch im Stadtverkehr als Nötigung strafbar
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| Drängeln auch im Stadtverkehr als Nötigung strafbar ©ddp |
(PR-inside.com 17.04.2007 11:32:14) - Auch im Stadtverkehr kann drängelndes Auffahren als Nötigung
bestraft werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Hupe
könne auch im vergleichsweise langsamen innerörtlichen Verkehr der
Straftatbestand der Nötigung erfüllt sein, betonten die Karlsruher
Richter in ihrem am Dienstag veröffentlichten Beschluss.
Karlsruhe (ddp). Auch im Stadtverkehr kann drängelndes Auffahren als Nötigung bestraft werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Hupe könne auch im vergleichsweise langsamen innerörtlichen Verkehr der Straftatbestand der Nötigung erfüllt sein, betonten die Karlsruher Richter in ihrem am Dienstag veröffentlichten Beschluss.
Maßgeblich für eine Verurteilung seien jeweils die Umstände des Einzelfalls. Dabei müssten Dauer und Intensität
des Auffahrens, die gefahrenen Geschwindigkeiten und die allgemeine Verkehrssituation berücksichtigt werden. Von Bedeutung sei auch die Frage, ob der Drängler zugleich Hupe oder Lichthupe betätigt hat.
Damit blieb die Verfassungsbeschwerde eines wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilten Autofahrers erfolglos. Er war innerorts bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 Stundenkilometern auf einer etwa 300 Meter langen Strecke dicht aufgefahren, um den Vordermann zu schnellerem Fahren zu drängen. Dabei hatte er die Lichthupe und teilweise auch die Hupe eingesetzt.
Nach Auffassung der Karlsruher Richter liegt Gewaltanwendung im Sinne einer Nötigung vor, wenn der Täter Zwang auf sein Opfer ausübt und dieser Zwang als Angstreaktion «körperlich empfunden» wird. Innerorts sei aber wegen der niedrigeren Geschwindigkeiten eine besonders genaue Prüfung notwendig, ob Nötigung oder eine bloße Ordnungswidrigkeit durch Unterschreiten des Sicherheitsabstandes vorliegt.
(AZ: 2 BvR 932/06 - Beschluss vom 29. März 2007)
(ddp)
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