Wirtschaftsschaden durch Deltavista .. Wie lange noch?
Deltavista und die Grauzone im Umgang mit dem österreichischen Datenschutzgesetz
(PR-inside.com 03.12.2008 11:31:42) - Immer häufiger berufen sich Unternehmen bei der Ablehnung von Krediten oder Verträgen auf die sogenannten Schwarzlisten. Im ersten Moment erscheint diese Maßnahme als Schutzmechanismus gegen Betrug und wird den Mitarbeitern vieler Unternehmen als Pflicht zur Einholung von Informationen zur Kundenbonität vorgegeben. Ob diese Schwarzliste eine sachliche und zuverlässige Quelle für die Bonitätsprüfung darstellt dürfte sehr fraglich sein, denn laut unserer Recherchen handelt es sich um eine unzuverlässige Quelle.
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Die Rechtslage ist eindeutig. Laut dem österreichischen Datenschutzgesetz (DSG 2000) dürfen keine derartigen Einträge ohne die Zustimmung der betroffenen Personen in Wirtschaftsdatenbanken vorgenommen werden. Findet dieser Eintrag statt, muss der Betreiber der Datenbank den Betroffenen darüber informieren. Dazu ist der Betreiber verpflichtet diese Daten auf dem aktuellen Stand zu halten. Beantragt der Betroffene die Löschung der Daten, ist der Betreiber verpflichtet diese umgehend zu entfernen.
Erfolgt dies nicht, steht den Betroffenen ein Schadenersatz zu.
In der Praxis ist die tatsächliche Vorgangsweise weit von der Theorie und dem Datenschutzgesetz entfernt. Laut der uns vorliegenden Informationen werden die sogenannten Schwarzlisten beispielsweise von Banken und Mobilfunkanbietern weiterhin als Grundlage der Bonitätsprüfung herangezogen. Wegen der Rechtswidrigkeit der Anwendung erfährt der Konsument selten, warum seinen Vertrag oder Kredit abgelehnt wurde. Ein Unternehmen verliert Kunden, eine Bank verliert Zinsen, der Konsumentenwunsch bleibt unerfüllt und die Wirtschaft verliert an Wachstum.
Die Firma Deltavista wurde in diesem Jahr ( 2008 ) von dem VKI (Verein für Konsumenten Information) in Österreich geklagt und dann durch die Berufungsinstanz - OLG Wien - 53Cg 106 /07h verurteilt. Das Urteil ist zwar bis zum Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig aber in zwei Instanzen bestätigt.
Deltavista sammelt die Daten aus verschiedenen Quellen. Informationsgeber sind Inkassobüros sowie teilweise dubiosen Unternehmen. Deltavista betreibt beispielsweise eine Datenbank, die von dem nicht protokollierten Unternehmen Kreditinform ( Inhaber Josef Hirnschall / www.kreditinform.at/ ) geführt wird, öffentlich entgeltlich zugänglich. Ein an den Bonitätsdaten interessiertes Unternehmen braucht lediglich sein wirtschaftliches Interesse zu bekunden.
Bekanntlich weigert sich Deltavista die Daten zu löschen und versucht Zeit zu gewinnen. Selbstverständlich rechtfertigen die negativen Einträge die gut bezahlten Daten. Ansonsten wäre das Unternehmen Deltavista für Auftraggeber völlig uninteressant. Deltavista unterstreicht auf seiner eigenen Website: www.deltavista.com/content/view/15/34/lang,ge/ das Konzept des Datenhandels mit den Worten (Daten, Daten - Daten). Das sammeln von Daten steht für Deltavista im Vordergrund. Die Legitimität, die Korrektheit und die Art und Weise wie die Daten verschafft und weitergegeben werden spielen offensichtlich keine Rolle. Geschäftsführer Thomas Stämpfli und Gottfried Horner setzen das Konzept mit allen Konsequenzen unbeeindruckt fort. Solange das Geschäft mit den Bonitätsdaten die Kassen bei Deltavista klingeln lässt, lassen sich notfalls auch ein paar Klagen von Betroffenen problemlos finanzieren.
Deltavista versucht offensichtlich mit allen Tricks die Gesetze zu umgehen und behauptet, dass die Haftungsfrage nicht bei Deltavista liege sondern bei dem Datenlieferanten Josef Hirnschall. Ein Anwaltsschreiben wurde mit dem folgenden Zitat beantwortet:
"Wie dem an Ihren Mandanten übermittelten Auskunftsschreiben vom (Datum ist uns bekannt) zu entnehmen ist, entscheidet hinsichtlich jener Informationen, welche dem Datenbestand der nicht protokollierten Firma Kreditinform, Roßauer Lände 25. 1090 Wien, DVR 0478784 zu entnehmen sind ausschließlich die Kreditinform als datenschutzrechtlicher Auftraggeber über die Verarbeitung bzw. verwaltet und kontrolliert diese" So Deltavista / Rechtsabteilung."
Das Urteil des Oberlandesgerichts Wien machte den Anspruch auf Schadensersatz deutlich:
"Auf Grund des im Wesentlichen eingangs wiedergegebenen Sachverhalts erachtete es rechtlich, der Anspruch auf angemessene Entschädigung für die erlittene Kränkung nach § 33 Abs 1 DSG sei gegen den Auftraggeber der Datenverwendung geltend zu machen"
"Nach § 7 Abs. 1 Mediengesetz (MedienG) habe der Betroffene Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung im Höchstmaß von 20.000,00, wenn sein höchstpersönlicher Lebensbereich in einem Medium in einer Weise erörtert oder dargestellt werde, die geeignet sei, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen"
Und weiter..
"Im §6 Abs 1 Zif 1 DSG sei der Grundsatz verankert, dass Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen. Dieser Grundsatz erfordere eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. Eine derartige Verständigung sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Die Aufnahme der hier in Rede stehenden Eintragung in die Datenbank den Beklagten sei somit Rechtswidrig"
So lautete einen Teil der Entscheidungsbegründung des Oberlandesgerichts in Wien.
Argedaten ( www.argedaten.at ) schätzt die Anzahl der tatsächlichen nicht kreditwürdigen mit maximal 20% der Schwarzlisten-Einträge. Dies bedeutet 80% der Geschädigte durch den Bonitätsdatenhandel. Ob Deltavista und Kreditinform die Betroffenen jemals über deren Dateneinträge informieren ist äußerst unwahrscheinlich.
Infolge werden wir über Unternehmen berichten die Deltavista für Bonitätsprüfungen als verlässliche Quelle nutzen.
Erklärung:
Der Autor versichert, dass die veröffentlichten Inhalte in dieser Pressemitteilung der Wahrheit entsprechen und dem gesetzlichen Urheberrechte unterliegen.